Honorar - Vergütung für Rechtsanwälte
Wir liquidieren unsere anwaltlichen Leistungen in der Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) (Link) oder treffen mit Ihnen eine Honorarvereinbarung.
Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz errechnen sich die Gebühren des Anwalts entweder aus dem Streitwert oder aber es gelten Rahmengebühren (so insbesondere in Strafsachen).
Gerne erstellen wir Ihnen einen Kostenvoranschlag über die bei uns entstehenden Kosten und eine Darstellung Ihres Kostenrisikos im Prozeßfalle.
Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, holen wir selbstständig die Deckungszusage Ihrer Versicherung ein und führen die erforderliche Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung kostenfrei.
Falls Sie einen Prozess führen müssen, sich diesen aber nicht leisten können, steht Ihnen dennoch der Rechtsweg offen. Für bedürftige Mandanten können wir Prozesskostenhilfe zur aktiven und passiven Durchführung eines Rechtsstreits beantragen.
Wir nehmen Rücksicht auf Ihre persönliche wirtschaftliche Situation. Gerne sind wir bereit, mit Ihnen eine angemessene Ratenzahlung zur Erledigung unserer Honoraransprüche zu vereinbaren. Ratenzahlung gewähren wir zinsfrei.
In Einzelfällen, insbesondere in Strafsachen, treffen wir mit Ihnen eine Honorarvereinbarung, entweder pauschal für die Gesamtvertretung oder aber pro geleisteter Arbeitsstunde.
Zum 01.07.2006 sind die Rechtsanwaltsgebühren für Beratung und Gutachten, (bisher im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gesetzlich geregelt) ersatzlos weg gefallen. Zukünftig soll in diesen Fällen eine Gebührenvereinbarung getroffen werden. Unsere Kanzlei wird auch zukünftig hinsichtlich der Erstberatung keine höheren Gebühren als bisher gesetzlich geregelt, erheben und weiterhin eine Erstberatung mit max. EUR 190,--, zuzügl. gesetzl. MWST., unabhängig vom Streitwert und der Dauer des Erstberatungsgespräches, abrechnen.
Beachten Sie bitte, dass die Kosten der Beratung voll angerechnet werden, sofern Sie uns mit Ihrer außergerichtliche Vertretung beauftragen. Dies bedeutet, dass die Kosten der Beratung als eine Art Anzahlung anzusehen sind für eine spätere außergerichtliche Tätigkeit unsererseits. Die Kosten der Beratung sind also somit nicht verloren!
An Beratungskosten können im Einzelfall auch deutlich weniger als die Maximalgebühren in Höhe von EUR 190,-- anfallen. Dies kann dann der Fall sein, wenn Sie sich z.B. über Schönheitsreparaturen oder Nebenkosten beraten lassen und diese den Wert von EUR 1.000,-- nicht übersteigen, dann beläuft sich die Beratungsgebühr auf nur EUR 68,-- netto.
Im folgenden ein Beispiel für die Kosten einer Scheidung, unter der Voraussetzung, dass das Gericht lediglich mit der Scheidung an sich und mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs (Rentenausgleich) befasst ist:
Die Gebühren eines Ehescheidungsverfahrens errechnen sich auf der Grundlage des 3-fachen monatlichen Nettoverdienstes der Ehegatten, zuzügl. eines 5 %igen anrechenbaren Teil des Vermögens, sofern dieses Vermögen, bei Ehepaaren ohne Kinder EUR 120.000,-- bei Ehepaaren mit Kindern zuzügl. je Kind EUR 30.000,00, überschreitet.
Beispiel:
Das Nettoeinkommen beider Ehegatten beträgt monatl. EUR 3.000,--, die Ehe ist kinderlos geblieben, anrechenbares Vermögen liegt nicht vor,
| Gegenstandswert (3 x 3.000,--): |
EUR 9.000,-- |
| Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich: |
EUR 1.000,-- |
| Gesamtgegenstandswert für das Scheidungsverfahren: |
EUR 10.000,-- |
Das Honoraraufkommen für den die Ehescheidung
betreibenden Anwalt beläuft sich auf insgesamt brutto
EUR 1.432,60 (nach dem derzeitigen Stand des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
und einem 19 %igen MWSt.-Satz). |