Erbrecht
Änderungen im Erbrecht ab 01.01.2010
Wertermittlung bei Immobilien:
Immobilien, d. h. Wohnungen und Häuser, werden für die Ermittlung der Erbschaftssteuer mit ihrem tatsächlichen Wert, also dem Verkehrswert, angesetzt.
Pflichtteilsberechtigte:
Der Erblasser ist in seiner Testierfreiheit grundsätzlich frei, wen er mit welchen Anteil bedenken will.
Eine Ausnahme hiervon gilt bei Pflichtteilsberechtigten, dies können Kinder, Ehegatten und Eltern sein.
Diesen steht von Gesetzes wegen, wenn sie enterbt sein sollten, ein Pflichtteilsanspruch zu.
Dies führt oft zu Problemen, wenn der oder die Erben sodann die Pflichtteilsansprüche nicht bedienen können, weil z. B. der Nachlass vorwiegend aus Immobilienvermögen besteht. Der /die Erben wären dann gezwungen, den Nachlass zu veräußern, um die Pflichtteilsansprüche bedienen zu können.
Nahe liegend wäre es, wenn die Pflichtteilsberechtigten auf ihren Pflichtteil verzichten. Am besten wäre es, dies natürlich noch zu Lebzeiten des Erblassers herbeizuführen. Auch kann oft schon eine testamentarisch geschickte Regelung für den Erbfall eine Lösung bieten.
An einen Entzug des Pflichtteils kann ebenfalls gedacht werden. Hierzu müssen aber enge gesetzliche Vorgaben erfüllt sein. Zum Beispiel eine rechtskräftige Verurteilung des Pflichtteilsberechtigten wegen einer Vorsatztat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr ohne Bewährung und das rechtskräftig. Desweiteren muss es für den Erblasser unzumutbar sein, dass der Verurteilte an seinem Nachlass teilhat.
Daneben gibt es noch weitere Gründe für die Pflichtteilsentziehung.
Schenkungen:
Schenkungen werden nicht automatisch auf dem Pflichtteil oder gar dem Erbteil angerechnet. Daher ist es wichtig, bereits vor der Schenkung anwaltlichen Rat einzuholen.
Nach dem neuen sog. „Abschmelzungsmodell“ wird die Schenkung noch 10 Jahre lang bei der Berechnung des Nachlasswertes berücksichtigt. Erfolgt also die Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall, wird diese in voller Höhe bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches berücksichtigt, aber mit jedem weiteren Jahr vor dem Erbfall reduziert sich der Wert der Schenkung um 1/10.
Wichtig zu beachten ist hierbei aber, dass es Ausnahmen gibt. Wird z. B. der Ehegatte beschenkt, beginnt die 10-jährige Abschmelzungsfrist erst mit Beendigung der Ehe und zum anderen beginnt diese erst dann, wenn die Schenkung tatsächlich und endgültig stattgefunden hat, d. h. das verschenkte Vermögen sich aus dem Verfügungsbereich des Erblassers /Schenkers entfernt hat. Konkretes Beispiel hierfür ist, wenn der Erblasser sich bei der Schenkung den Nießbrauch der verschenkten Immobilie vorbehalten hat, so verlässt das Vermögen nicht seinen Verfügungsbereich, da er aufgrund des zurückbehaltenen Nießbrauches immer noch über die Immobilie, fast wie ein Eigentümer, verfügen kann.
Auch beim zurückbehaltenen Wohnrecht können sich hier Probleme ergeben.
Somit steht fest, auch das Schenken zu Lebzeiten muss gekonnt sein.
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