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Fachgebiet Staatsangehörigkeitsrecht / Einbürgerung

Wir beraten und vertreten Sie in allen Rechtsfragen, die mit Ihrer Staatsangehörigkeit oder mit Ihrem Wunsch, in die Bundesrepublik Deutschland eingebürgert zu werden, zu tun haben.

Beispiele:

  • Sie wollen sich in Deutschland einbürgern lassen, wissen jedoch nicht, ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind:
    Wir beraten Sie über die rechtlichen Voraussetzungen.
    Wir listen Ihnen auf, was Sie zu einem erfolgreichen Einbürgerungsantrag benötigen.
  • Wir helfen Ihnen dabei, aus der Staatsangehörigkeit Ihres Heimatlandes entlassen zu werden oder verhelfen Ihnen zu der Berechtigung, durch Einbürgerung eine zweite Staatsangehörigkeit zu erhalten.

Gerne besprechen wir Ihre einbürgerungsrechtlichen Probleme persönlich mit dem für Sie zuständigen Sachbearbeiter im Einbürgerungsamt oder begleiten Sie zu Vorspracheterminen im Einbürgerungsamt.

Zum Tätigkeitsbereich Staatsangehörigkeitsrecht / Einbürgerung

Immer wieder kommen Mandanten jüdischen Glaubens zu uns mit dem Wunsch, in den deutschen Staatsverband eingebürgert oder wiedereingebürgert zu werden. Soweit diese Einbürgerungsanträge vom Ausland aus gestellt werden, werden derartige Einträge durch das Bundesverwaltungsamt in Köln bearbeitet. Der Antrag auf Wiedereinbürgerung ergibt sich in der Regel unmittelbar aus dem Grundgesetz und zwar aus Art. 116 II GG. Danach ist eine Wiedereinbürgerung in den deutschen Staatsverband möglich, ohne jemals Wohnsitz in Deutschland genommen zu haben. Der Antrag auf Wiedereinbürgerung soll bei der deutschen Auslandsvertretung, z. B. dem für den Wohnort des Antragstellers zuständigen deutschen Generalkonsulat, gestellt werden. Im Antragsverfahren ist nachzuweisen, dass die Vorfahren des Antragstellers tatsächlich die deutsche Staatsangehörigkeit hatten und dem jüdischen Glauben angehört haben. Sodann ist die Eigenschaft als Abkömmling dieser Eltern bzw. Großeltern nachzuweisen, etwa durch Vorlage der entsprechenden Geburts- und Heiratsurkunden. Ferner müssen Nachweise bezüglich des jüdischen Glaubens vorgelegt werden, etwa in Form eines Nachweises er jüdischen Eheschließung. Die ausgewanderten Vorfahren müssen aufgrund der Nazi- Gesetzgebung staatenlos geworden sein. Sodann ist nachzuweisen, wann die Vorfahren welche ausländische Staatsangehörigkeit erworben haben. Schließlich ist nachzuweisen, wann und auf welche Weise die Vorfahren ins Ausland geflüchtet sind.
Sowohl die deutsche Auslandsbotschaft, an welche der Antrag gestellt wird, als auch das Bundesverwaltungsamt sind verpflichtet, von Amts wegen behilflich zu sein, sollte z. B. eine erforderliche Urkunde fehlen oder deren Beschaffung Schwierigkeiten machen.
Ein spezielles Thema ist die Einbürgerung der „Danziger Juden“. Nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung vom 28.08.2007 gilt eine Ausschlußfrist, wonach alle Einbürgerungsanträge, die nach dem 30.03.2007 beim Bundesverwaltungsamt in Köln eingegangen sind, nach dem neuen Gesetz zu beurteilen sind. Das neue STAG schränkt jedoch die Einbürgerungsmöglichkeiten stark ein. Hier entscheidet der Einzelfall über die Erfolgsaussichten der Einbürgerung.

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